Für Privatversicherte

Honorare für ergotherapeutische Behandlungen (Stand 01.03.2022)

Leistung

Preis

Dauer der Behandlung

HPNV

Motorisch funktionelle Behandlung

78,40 €

30 Minuten

54102

Sensomotorisch perzeptive Behandlung

105,55 €

45 Minuten

54103

Psychisch funktionelle Behandlung

132,14 €

60 Minuten

54105

Hirnleistungstraining

86,90 €

30 Minuten

54104

Hausbesuchspauschale

35,77 €

 

59933

Gruppe Hirnleistungstraining

36,97 €

45 Minuten

54211

Gruppe motorisch funktionell

36,97 €

30 Minuten

54209

Gruppe psychisch funktionell

60,04 €

90 Minuten

54212

Gruppe sensomotorisch perzeptiv

36,97 €

45 Minuten

54210

Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs

58,48 €

einmalig zu Beginn

54002

Beratungsgespräch / Elterngespräch

94,50 €

45 Minuten

 

Bericht an den behandelnden Arzt

70,20 €

Max. 2 Seiten

 

Thermische Anwendungen

12,00 €

 

54301

Beratung zur Integration ins häusl. und soziale Umfeld, hier erfolgt zus. Abrechnung Wegegeldpauschale

360,00 €

1,5 – 2 Stunden

54111 u.Ä.

Download Honorarvereinbarung

Patienten-Information

für Privat-Krankenversicherte und Beihilfe-Berechtigte mit privater Zusatzversicherung

Immer häufiger berichten Patienten uns und anderen Angehörigen der Heilberufe von Privaten Krankenversicherungen, die eine Kostenerstattung für eingereichte Honorar-Rechnungen ärztlich verordneter Therapiemaßnahmen teilweise ablehnen. Die Krankenversicherungen berufen sich – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung – darauf, dass die berechneten Behandlungshonorare nicht „angemessen“ wären. Einzelne Krankenversicherungen akzeptieren sogar nur die Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes, obgleich selbst das Bundesministerium des Innern diese Sätze als nicht kostendeckend erachtet. Die Versicherer verkennen die Rechtslage.

Die MB/KK 1976 (Musterbedingungen Krankenkasse 1976) sehen in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 5 Absatz 2 MB/KK 1976 sowie in den Tarif-Bedingungen und in späteren Allgemeinen Krankenversicherungs-Bedingungen (AVB) vor, dass alle „medizinisch notwendigen Leistungen“ nach Krankenversicherungs-Vertrag erstattet werden. Viele Versicherer wollen in diese Regelung auch Kostenaspekte einfließen lassen. Dem hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.03.2003 – IV ZR 278/03 mit aller Deutlichkeit widersprochen. Der BGH führt in seiner Pressemitteilung 31/2003 zu der Entscheidung aus:

„Die Einbeziehung von Kostengesichtspunkten lässt sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 MB/KK im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Aus der dafür maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist die Notwendigkeit der Heilbehandlung allein aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Er versteht die Klausel so, dass ihm nicht die Kosten für jede beliebige Heilbehandlung erstattet werden, sondern nur für solche, die objektiv geeignet sind, sein Leiden zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Ihm erschließt sich nicht, dass der Versicherer seine Leistungspflicht auf die billigste Behandlungsmethode beschränken will.“

Nach der mit meiner Praxis geschlossenen Honorarvereinbarung kann die Krankenversicherung nicht einwenden, die vereinbarten Honorare seien nicht „üblich“. Die Frage der Üblichkeit stellt sich in § 623 Absatz 2 BGB nur dann, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Ist eine Honorarvereinbarung - wie hier - geschlossen, so gilt diese vorrangig.

Reichen Sie daher Ihrem Erstattungsantrag an Ihre Krankenversicherung neben der ärztlichen Verordnung und meiner Rechnung diese Patienten-Information mit ein.

Da unsere Honorare unterhalb des vom OLG Karlsruhe für angemessen befundenen 2,3-fachen VdAK-Satzes liegen, rechnen wir nicht damit, dass Ihnen Erstattungsprobleme entstehen werden. Sollten diese wider Erwarten dennoch eintreten, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

Ihre Praxis für Ergotherapie
(Dieses Schreiben wurde ursprünglich von mtk-physio.de erstellt und freundlicherweise zur Kopie freigegeben.)